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Kardiologe wegen zweifachen Mordes angeklagt

Datum: 04.09.2023
Rubrik: Stadtleben

Die Staatsanwaltschaft Berlin hat gegen einen Kardiologen der Charité nun wegen zweifachen Heimtücken-Mordes aus niedrigen Beweggründen Anklage zum Landgericht Berlin erhoben.

Der 56-Jährige soll am 22. November 2021 wider besseren Wissens vier Krankenpflegerinnen angewiesen haben, die eigentlich erfolgreich verlaufende Reanimation eines 73-jährigen Patienten einzustellen. Sodann soll er eine Krankenpflegerin angewiesen haben, dem Patienten eine tödliche Menge eines Sedierungsmittels zu verabreichen. Als der Mann dennoch nicht verstarb, soll der Angeschuldigte eine weitere Dosis des Mittels verabreicht haben. Daraufhin verstarb der Patient. Die 39-jährige Krankenpflegerin ist wegen des Verdachts der Beihilfe zum Totschlag mitangeklagt, wie die Generalstaatsanwalt Berlin mitgeteilt hat.

Ein zweiter Vorfall soll sich am 23. Juli 2022 ereignet haben. Hier soll der 56-jährige Beschuldigte ebenfalls mehrere Dosen des Sedierungsmittels – ohne medizinische Indikation - verabreicht haben. Woraufhin eine 73-jährige Patientin verstarb. Der Mediziner befindet sich seit 8. Mai dieses Jahres in Untersuchungshaft. In einem gesondert eingeleiteten Verfahren werden weitere Patientenakten ausgewertet, um möglicherweise noch weitere Tode zu ermitteln, für die der Angeschuldigte verantwortlich sein könnte.

Hintergrundinformation zur rechtlichen Einordnung laut Generalstaatsanwaltschaft Berlin:

"§ 28 Strafgesetzbuch: Besondere persönliche Merkmale
(1) (…)
(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.

Mordmerkmale fallen unter § 28 Abs. 2 StGB: Die Anklageerhebung erfolgte daher hinsichtlich des angeschuldigten Kardiologen wegen Mordes, da hier mutmaßlich die Mordmerkmale der Heimtücke und der sonstigen niedrigen Beweggründe vorliegen könnten.
Hinsichtlich der Mitangeschuldigten käme eine Strafbarkeit einer Beihilfe zum Mord nur in Betracht, wenn diese selbst ihrerseits die Mordmerkmale erfüllt hätte, also ebenfalls heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen gehandelt hätte. Dafür ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen nichts ersichtlich, weshalb ein hinreichender Tatverdacht wegen Beihilfe zum Totschlag, nicht aber wegen Beihilfe zum Mord durch die Staatsanwaltschaft bejaht und entsprechend Anklage erhoben wurde." (Quelle: Pressemitteilung Generalstaatsanwaltschaft Berling".

 

(Redaktion: Nadine Hofmann)

 

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